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SATZUNGVerein der Gäste- und Museumsführer in Kassel und Region e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen Verein der Gäste- und Museumsführer in Kassel und Region e.V. b) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. c) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel. d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins a) ist die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder. Dies soll insbesondere durch Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit allen im Bereich Kultur und Tourismus relevanten Stellen in Kassel und Region erfolgen. Außerdem tritt der Verein für die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder ein. b) Der Verein verpflichtet sich Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder anzubieten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
b) Anderen Personen kann eine fördernde Mitgliedschaft auf Antrag zugestanden werden. Diese beinhaltet weder das aktive noch das passive Wahlrecht. c) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. d) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 4 Einschränkung der Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft wird eingeschränkt solange das Mitglied bei der Kassel Marketing GmbH oder einer anderen Firma mit gleichen Aufgaben oder einem Museum im Gebiet des Vereins angestellt ist oder in Organen der Firma Funktionen innehat. Das Mitglied ist verpflichtet den Vorstand des Vereins unverzüglich hierüber zu informieren. Der Vorstand hat in
Zweifelsfällen zu entscheiden und ist berechtigt dem Mitglied das
Eintreten/Bestehen der eingeschränkten Mitgliedschaft mitzuteilen. Die
Einschränkung der Mitgliedschaft bedeutet a) das Entfallen des aktiven und des passiven Wahlrechtes b) im Falle eines Vorstandesmitglieds auch das Ausscheiden aus dem Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt: Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht. b) Ausschluss: mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich erhoben werden. c) Tod. § 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Aufwandsentschädigungen für Mahnungen a) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbeiträge (=Jahresbeitrag). Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. b) Erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages gilt ein Antragsteller als aufgenommen. c) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten. d) Kommt
das Mitglied mit Zahlungen an den Verein in Verzug, so kann der Verein
für jede Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Rechnung stellen. e) Bei einem unterjährigen Erlöschen der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.
§ 7 Vorstand a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern und max. 3 Beisitzern: 1. Vorsitzender 2. (stellvertretender) Vorsitzender Kassenwart (Schatzmeister) Beisitzer(n) b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt endet mit Austritt aus dem Verein oder wenn die Mitgliedschaft der in § 4 geregelten Einschränkung unterliegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen. Die Ernennung muss der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Bei Nichtbestätigung ist eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erforderlich. c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands - darunter 1. oder 2. Vorsitzender - vertreten. d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. e) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. f) Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder findet im ersten Quartal des Jahres statt. b) Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. c) Der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen. d) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. e) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. f) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden; hierfür ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Dies gilt nicht für Vorstandswechsel und Satzungsänderung. g) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
h) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern auf Wunsch als Kopie zugeschickt. i) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Beschlussfähigkeit a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wobei die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Enthaltungen bleiben außer
Betracht. b) Ausnahmen bilden Beschlüsse zur Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstandes.Hier ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen bleiben außer Betracht. c) Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
§ 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins a) Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen bleiben außer Betracht. b) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Freunde des Stadtmuseums Kassel e.V.“, worüber die gleiche Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. November 2008 errichtet und beschlossen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.Februar 2017 wurde §3 um Satz d) ergänzt, §4 und §6 überarbeitet sowie §7 um Satz f) ergänzt. * Die Personenbezeichnung Gästeführer/Museumsführer wird in dieser Satzung in weiblicher und männlicher Form geführt. |